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______________Bitte
beachten Sie auch unsere
AGB's____________
Bedingungen für
das Bergen und Abschleppen
von Kraftfahrzeugen, Fahrzeugen und Anhängern
I. Auftragserteilung
Der Auftragsgeber erteilt den Auftrag unter Zugrundelegung deutschen Rechtes und
der nachstehenden Bedingungen durch Unterzeichnung eines Auftragsscheines, es
sei denn, die Umstände des Einzelfalles machen dies unmöglich. Auf dem
Auftragsschein müssen die Bedingungen abgedruckt sein und die für die Berechnung
des Auftrages maßgeblichen Bestandteile im einzelnen angegeben werden.
Dem Auftraggeber ist eine Durchschrift des Auftragscheines auszuhändigen und auf
Verlangen Einblick in die Preisliste zu gewähren.
Nebenabreden und Änderungen bedürfen der Schriftform.
II. Durchführung des Auftrags
1. Der Auftraggeber hat alle Fragen des Auftragnehmers bzw. dessen
Beauftragten nach all den für die Durchführung des Auftrags wichtigen
Umständen gewissenhaft und vollständig zu beantworten und von sich aus auf
außergewöhnliche Umstände aufmerksam zu machen.
Der Auftragnehmer hat den Auftrag nach den Regeln der modernen Bergungs- und
Abschlepptechnik schnellstens unter Einsatz der nach den Umständen
erforderlichen und geeigneten Fahrzeuge und Geräte auf für den Auftraggeber
kostengünstigstem Wege auszuführen.
2. Hat der Auftraggeber keinen Ort bestimmt, an den sein Fahrzeug
verbracht werden soll, so hat der Auftragnehmer das Fahrzeug auf seinem
Betriebsgelände zu verwahren oder auf einem dem Unfall- oder Pannenort nahe
gelegenen Gelände einem zuverlässigen Dritten in Verwahrung zu geben. Der
Auftraggeber hat in diesem Fall die Kosten der Verwahrung zu tragen und im
übrigen unverzüglich Anordnung über den weiteren Verbleib des Fahrzeugs zu
treffen.
3. Wird der Auftragsgegenstand auf Weisung des Auftraggebers zum
Betriebsgelände des Auftragnehmers gebracht, aber nicht bestimmt, ob dort ein
Abstellplatz gemietet wird oder der Auftragsgegenstand in Verwahrung zu nehmen
ist, so verwahrt der Auftragsnehmer den Auftragsgegenstand auf Kosten des
Auftraggebers.
4. Kann ein Auftrag nicht erfolgreich abgeschlossen werden, weil das
abzuschleppende Fahrzeug bereits auf andere Weise entfernt wurde, so hat der
Auftragsnehmer einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen. Darüber hinaus hat
der Auftragnehmer keinen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen, wenn ein
Auftrag nicht erfolgreich abgeschlossen werden kann, ohne das eine der
Vertragsparteien ein Verschulden daran trifft.
Kann der Auftrag infolge eines Verschuldens des Auftraggebers nicht ausgeführt
werden, so steht dem Auftragnehmer das volle Entgelt zu.
III. Berechnung des Auftragsentgelts
1. Das Auftragsendgeld wird anhand der dem Auftrag zugrunde gelegten
Preisliste und unter genauer Angabe etwaiger Sonderleistungen berechnet.
Abweichungen von der Preisliste sind nur bei einer schriftlichen
Sondervereinbarung wirksam.
2. Die Einsatzzeit beginnt, wenn das eingesetzte Fahrzeug die
Betriebsstätte des Auftragnehmers mit dem Ziel der unmittelbaren Erledigung des
Auftrags verlässt; wenn die Anfahrt kürzer ist, wird nur diese berechnet. Sie
endet nach unmittelbarer Rückkehr zur Betriebsstätte. Eine angefangene halbe
Stunde wird als volle halbe Stunde berechnet.
IV. Zahlung
1. Das Auftragsendgeld ist nach Durchführung des Auftrags und nach
Vorlage einer Rechnung, in der die einzelnen Leistungen angegeben sind, zur
Zahlung fällig.
2. Zahlungen sind bar oder durch Scheck unter Vorlage einer Scheckkarte
zu leisten.
3. Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei
denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
4. Im Falle des Zahlungsverzuges stehen dem Auftragnehmer Verzugszinsen
in Höhe von 2% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu.
V. Pfandrecht
1. Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderungen aus dem Auftrag
oder einer damit zusammenhängenden Verwahrung des Auftragsgegenstandes das
gesetzliche Unternehmerpfandrecht an dem Auftragsgegenstand zu.
Wird das fällige Auftragsendgeld bei Erreichen des angewiesenen Bestimmungsorten
nicht bezahlt, ist der Auftragnehmer aufgrund seines Pfandrechts berechtigt, den
Auftragsgegenstand auf Kosten des
Auftraggebers zu einem Betriebsgelände zu bringen und zu verwahren.
2. Befindet sich der Auftraggeber länger als einen Kalendermonat mit
der Zahlung des Auftragsentgelts oder von Verwahrungskosten im Verzug, ist der
Auftragnehmer zum Pfandverkauf berechtigt. Will er von diesem Recht gebrauch
machen, genügt für die Pfandverkaufsandrohung eine per Einschreiben mit
Rückschein versandte Benachrichtigung an die letzte, dem Auftragnehmer bekannte
Anschrift des Auftraggebers, soweit eine etwa neue Anschrift durch Auskunft des
Einwohnermeldeamtes nicht festgestellt werden kann.
VI. Haftung
1. Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber auf Ersatz eines ihm bei
der Durchführung des Auftrags zugefügten Schadens, es sei denn, der Schaden
beruht auf Umständen, die der Auftagnehmer b.z.w. sein Beauftragter trotz
Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht abwenden konnte. Die Haftung
beschränkt sich -ausgenommen in Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit- pro
Schadensereignis auf einen Höchstbetrag von insgesamt 1.000.00,-DM
2. Der Auftragnehmer hat etwaige Schäden und Verluste von
Auftragsgegenständen, die sich in seiner Obhut befinden, unverzüglich dem
Auftraggeber anzuzeigen.
Desgleichen ist der Auftraggeber verpflichtet, Schäden und Verluste für die der
Auftragnehmer aufzukommen hat, ihm unverzüglich anzuzeigen und genau zu
bezeichnen. Werden Schäden oder Verluste persönlich geltend gemacht, so erteilt
der Auftragnehmer hierüber dem Auftraggeber eine schriftliche Bestätigung.
3. Ist zur Erreichung des Auftragserfolges die Verursachung eines dem
Auftragserfolg angemessen Schaden am Auftragsgegenstand oder an Rechtsgütern
Dritter notwendig, stellt der Auftragsgeber den Auftragnehmer von
diesbezüglicher Schadensersatzpflicht frei.
Notwendig ist die Verursachung eines Schadens, wenn der Schaden nicht oder nur
durch Aufwendung unverhältnismäßiger Mittel und Kosten vermeidbar wäre.
VII. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Für sämtliche Ansprüche aus dem Auftrag ist Erfüllungsort und ausschließlicher
Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers, soweit der Auftraggeber Vollkaufmann
ist oder Anspruch im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht wird. Der gleiche
Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im
Inland hat, nach Auftragserteilung seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen
gilt bei sämtlichen Ansprüchen des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber,
soweit dieser Nichtkaufmann ist, dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.
Abschleppservice – Dortmund
Gerichtsstand ist Dortmund
Die
AGB's hängen in unseren Geschäftsräumen aus
und können auf nachfragen ausgehändigt werden.
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